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Aktuelle Vereinssatzung

Fassung der geänderten Vereinssatzung
(Satzungsänderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06. 06. 2009)

§ 1 Name, Sitz, Stellung

1.1. Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage „Kastanienhain – 1982 – e. V.“ und hat sich 1982 unter dem Namen Sparte „Kastanienhain“ des VKSK gegründet. Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des/der 1. Vorsitzenden, an welchem die Verwaltung geführt wird.

1.2. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 12345 Nu ist am 18. Juni 1992 erfolgt.

1.3. Der Verein Kleingartenanlage „Kastanienhain – 1982 – e. V.“ erstreckt sich räumlich auf die Fläche der Kleingartenanlage der Gemarkung Berlin-Karow zwischen dem Flusslauf der Panke – Pankeniederung – Rübländer Graben – Straße 94 – Sandbergstraße – Böttnerstraße – Pankgrafenstraße (Flur 84 mit Flurstück 10 und 13, Flur 95 mit Flurstück 1. Flur 374 mit Flurstücke 12 und 13 sowie Flurstück 14). Die Gesamtfläche der Kleingartenanlage beträgt 76.829 m². Von der Gesamtfläche sind 76.689 m² Privateigentumsfläche und 140 m² Landeseigentumsfläche.

1.4. Der Verein Kleingartenanlage „Kastanienhain – 1982 – e. V.“ ist Mitglied im Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V., dem Zwischenpächter der Gesamtfläche der Kleingartenanlage.

§ 2 Geschäftstätigkeit

2.1. Der Verein haftet Dritten gegenüber mit seinem Vereinsvermögen, Eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

2.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.3. Geschäftsführen ist der gewählte Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden.

§ 3 Charakter und Ziele

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. gestrichen

3.4. Das Wirken des Vereins ist gerichtet auf

  • die kleingärtnerische Bodennutzung zur nichterwerbsmäßigen Gewinnung von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf und zur Erholung seiner Mitglieder.
  • die Förderung der Heimatliebe,
  • die Erhaltung von Natur, Umwelt und Tierschutz,
  • die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes.

3.5. Der Verein setzt sich in Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e. V. und dem Landesverband der Gartenfreunde e. V. aktiv für die Entwicklung und den Schutz des Kleingartenwesens ein.

3.6. Der Verein setzt sich dafür ein, die Kleingartenanlage „Kastanienhain – 1982 – e. V.“ in ihrer Einheit zu erhalten.

3.7. Unter Beachtung des § 3.1. bis 3.5. stellt sich der Verein insbesondere die Aufgaben,

  • den Boden- und Gewässerschutz, gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG), nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu betreiben,
  • das Kleingartenwesen durch Erfahrungsaustausch, Fachvorträge, Gartenfachberatung und Achtung des Natur- und Umweltschutzes zu fördern.
  • Dienstleistungen wie Trinkwasserversorgung, Hausmüllentsorgung, Stromversorgung zu organisieren und vertraglich zu sichern,
  • Den Mitgliedern durch Beitritt in den Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e. V. mittels Rahmenversicherungen umfassenden Versicherungsschutz zu gewähren und dazu als Verein selbst Versicherungsschutz zu erwirken.

§ 4 Mitgliedschaftsbestimmungen

4.1. Mitglied im Verein kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen festen Wohnsitz nachweist, die Satzung anerkennt und nicht Mitglied eines anderen Kleingartenvereins ist.

4.2. Jugendliche im Alter von 14 – 18 Jahre können mit Zustimmung der Eltern dem Verein beitreten.

4.3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. Mit der Mitgliedschaft verbindet sich nicht der Anspruch auf Übernahme einer Parzelle.

4.4. Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein entscheidet der erweiterte Vorstand. In der darauf folgenden Mitgliederversammlung wird über die Neuaufnahme informiert.

4.5. Bei Aufnahme in den Verein zahlt der Antragsteller eine Aufnahmegebühr.

4.6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar

4.7. gestrichen

4.8. gestrichen.

4.9. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss und Tod des Mitglieds.

4.10. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember dem Vorstand zu erklären.

4.11. Wird die Mitgliedschaft durch einen Unterpächter beendet, ohne gleichzeitig den Pachtvertrag zu kündigen, endet nur die Vereinsmitgliedschaft. Er kann nicht mehr an Mitgliederversammlungen teilnehmen und die Entwicklung des Vereins nicht mehr selbst mitbestimmen. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Vereins gegen das ausgeschiedene Mitglied auf Zahlung eines Verwaltungsbeitrages bis zum dreifachen des Vereinsverwaltungsbeitrages, von Bewirtschaftungskosten sowie Leistung von Arbeitsstunden zur Unterhaltung der Gemeinschaftsflächen und gemeinschaftlich genutzter technischer Anlagen.

4.12. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Hinweise, Auflagen und Mahnungen die Vereinssatzung, Gartenordnung, das Bundeskleingartengesetz, allgemeine Mitgliedsverpflichtungen wie Ordnung, Regelungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und seine Pflichten aus dem Pachtvertrag verletzt.

4.13. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.14. Mit dem Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand dem Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e. V. die Kündigung des Pachtvertrages empfehlen.

4.15. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, die Ansprüche des Vereins nach § 4.9. bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen und des Anspruchs auf Rückgabe geliehener vereinseigener Arbeitsmittel und Gerätschaften bzw. deren gleichwertiger Ersatz. Eine Rückzahlung von Verwaltungsgebühren, Spenden, Umlagen etc. ist ausgeschlossen.

4.16. Ausnahmefälle, die die Mitgliedschaft betreffen, werden vom erweiterten Vorstand entschieden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind in die Organe wählbar.

5.2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

5.3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, seine Ziele und Aufgaben nach Kräften zu fördern und hierzu Vereinsorgane tatkräftig zu unterstützen.

5.4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein ohne Aufrechnung oder Änderung fristgemäß zu den festgelegten Terminen nachzukommen.

5.5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, gemeinschaftlich erworbenes, genutztes oder errichtetes Eigentum schonend fürsorglich zu behandeln und wenn erforderlich, gebotene Maßnahmen zu dessen Schutz zu ergreifen.

5.6. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von dem erweiterten Vorstand festzulegende Anzahl der Gemeinschaftsarbeitsstunden nachweisbar zu leisten oder leisten zu lassen. Zahlungen für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeitsstunden werden entsprechend dem Charakter der Arbeitsleistungen, vom erweiterten Vorstand beschlossen.

5.7. Jedes Mitglied hat die Pflicht nach Bundeskleingartengesetz und erlassener Gartenordnung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Berlin-Weißensee e. V. seine Parzelle kleingärtnerisch zu nutzen. Die an die Parzelle angrenzenden Wege und Randstreifen zu pflegen und sauber zu halten. Nach der Gestaltungsordnung der Kleingartenanlage ist für Zäune innerhalb der Anlage nur Maschendrahtzaun in einen Meter Höhe zulässig.

5.8. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den integrierten Pflanzenschutz zu gewährleisten und Schädlingsbekämpfungsmittel, nur wenn unbedingt notwendig und bei Einhaltung der Anwendungsvorschriften in den Abendstunden ohne Beeinträchtigung der Nachbarparzellen, anzuwenden.

5.9. Jedes Mitglied hat die Pflicht, vor dem Beginn von Baumaßnahmen und vor dem Kauf bestimmter Artikel, sich über die für ihn verbindlichen baurechtlichen und sonstigen Bestimmungen beim Vorstand zu informieren.

5.10. Weitere Regelungen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und Änderungen der Pflichten nach dem § 5.7. und § 5.8. werden bei Bedarf erarbeitet, durch den Vorstand erlassen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 6 Finanzielle Mittel

6.1. Der Verein finanziert sich aus Aufnahmegebühren, Mitglieds- und Verwaltungsbeiträgen, Beiträgen von Nichtmitgliedern des Vereins Kastanienhain, Bewirtschaftungsumlagen, Zahlungen nicht geleisteter Gemeinschaftsarbeitsstunden, Umlagen und andere Beträge sowie aus Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

6.2. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

6.4. Die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder umfassen insbesondere,

  • Mitglieds- und Verwaltungsbeiträge für Verein und Bezirksverband,
  • Pachtzins für Parzelle und Gemeinschaftsflächen
  • Öffentlich-rechtliche Lasten
  • Grundsteuer (Bodenfläche)
  • Bewirtschaftungsumlagen für Strom, Wasser, Hausmüllentsorgung, Schnee- und Eisbeseitigung
  • Umlagen für Instandhaltung der Kleingartenanlage, technischer Anlagen und Geräte.

6.5. Aufnahmegebühren, Mitglieds- und Veraltungsbeiträge für den Verein und Umlagen werden vom Vorstand in der Beitragsordnung ausgewiesen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum fünffachen des Mitgliedsbeitrages betragen.

6.6. Auf schriftlichen Antrag kann die Art der Zahlung finanzieller Verpflichtungen einzelner Mitglieder mit dem Vorstand gesondert vereinbart werden.

6.7. Die Nachweisführung über die finanziellen und materiellen Mittel des Vereins hat nach kaufmännischen Regeln und Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen.

§ 7 Vereinsorgane

7.1. Die Angelegenheiten des Vereins werden von den Vereinsorganen durch Beschlussfassung ihrer Mitglieder
geregelt:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Dem erweiterten Vorstand
  • Dem geschäftsführenden Vorstand

Beschlüsse der Vereinsorgane sind nachweispflichtig und den Vereinsmitgliedern in geeignete Form zugänglich zu machen.
Die Organe des Vereins haben das Recht, entsprechend ihrem Aufgabenbereich Beschlüsse zu fassen sowie die Pflicht, für deren Umsetzung und Kontrolle zu sorgen.

7.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwei Jahren durch den Vorstand
einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen.

7.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen bzw. wenn der erweiterte Vorstand dies beschließt, oder mehr als ein Drittel der Mitglieder dies fordert.

7.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.

7.5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.6. Der Mitgliederversammlung obliegt, soweit nicht an derer Stelle der Satzung bereits Aufgaben genannt sind, die

  • Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  • Bestätigung des Kassenberichtes des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung des Finanzplanes,
  • Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über die Gestaltungs- und Entwicklungskonzeption der Kleingartenanlage,
  • Bestätigung der Aufgabenstellung für Gemeinschaftsvorhaben,
  • Beschlussfassung über die Struktur des Vereins.

7.7. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Der Mitgliederversammlung obliegt zu wählen:

  • die/den 1. Vorsitzende(n) des Vereins
  • die/den 2. Vorsitzende(n),
  • die/den 1. Schriftführer(in),
  • die/den 2. Schriftführer(in),
  • die/den 1. Kassierer(in)
  • die/den 2. Kassierer(in)
  • Delegierte und 2 Ersatzdelegierte nach dem Delegiertenschlüssel zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Berlin-Weißensee e. V. auf vier Jahre.

7.8 Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

7.9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und in offener Abstimmung.

7.10. Erhält zur Wahl der Vereinsorgane bzw. anstehenden Funktionen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielt haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.

7.11. Bei Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 8 Pflichten und Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

8.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
  • der/dem 1. Schriftführer(in)
  • der/dem 1. Kassierer(in)

8.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. den 2. Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

8.3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

8.4. Der geschäftsführende Vorstand arbeitet auf der Grundlage einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung, der der erweiterte Vorstand zustimmen muss.

8.5. Rechtsgeschäfte bis zu 500,00 € können von dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied abgeschlossen werden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 €, aber nicht mehr als 2.500,00 € belasten und für Dienstverträge, braucht der Vorstand die Zustimmung des erweiterten Vorstands. Über Rechtsgeschäfte, die die Höhe von 2.500,00 € übersteigen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

8.6. Der/die Schriftführer(in) hat alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten auszuführen. Über alle Mitgliederversammlungen und über alle Sitzungen und Versammlungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sind Protokolle anzufertigen und zur Beurkundung die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis einzutragen. Die Protokoll sind in der folgenden Sitzung zu verlesen und nach Annahme durch die Anwesenden vom Sitzungsleiter bzw. 1. bzw. 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

8.7. Der/die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt ein Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie erhebt insbesondere Pachtzins, Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, Mitglieds- u. Verwaltungsbeiträge und Bewirtschaftungskosten, Umlagen und fixe Kosten mittels Rechnungslegung. Er/Sie ist für deren bestimmungsmässige Verwendung und sichere Anlage verantwortlich. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des 1. bzw. 2. Vorsitzenden.

8.8. Der geschäftsführende Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

8.9. Dem geschäftsführenden Vorstand ist der im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehende Aufwand, wie z. B. Reisekosten, Fahrkosten, Porto, Telefonkosten, gemäß Einzelnachweis bzw. den gültigen steuerlichen Pauschalen zu ersetzen.

8.10. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gegen Zahlung einer jährlichen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Vereinbarung über eine Aufwandsentschädigung trifft der geschäftsführende Vorstand.

§ 9 Pflichten und Aufgaben des erweiterten Vorstandes

9.1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand,
  • der/dem 2. Schriftführer(in)
  • der/dem 2. Kassierer(in)
  • der/dem Gartenfachberater(in)
  • den Obleuten der Arbeitsgruppen, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

9.2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben die Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes. Sie haben die Aufgabe den geschäftsführenden Vorstand und Vereinsmitglieder zu beraten. Sie erstellen die jährlichen Finanzpläne in der vierjährigen Wahlperiode.

9.3. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1. bzw. 2 Vorsitzenden oder auf Antrag von mehr als 50% der Mitglieder des erweiterten Vorstandes einberufen. Sie finden mindestens einmal im Quartal statt.

9.4. Der erweiterten Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9.5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, insbesondere die Obleute, erfüllen ihre Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.

9.6. Die Obleute haben die Aufgabe, Vereinsmitglieder zu Ableistung von Gemeinschaftsarbeitsstunden aufzufordern und einen Nachweis über geleistete bzw. nicht geleistete Gemeinschaftsstunden zu führen. Sie erfassen einmal im Jahr den Stromverbrauch am Unterzähler der Parzellen. Sie nehmen an den festgelegten Gartenbegehungen ihres Verantwortungsbereiches teil.

9.7. Den Obleuten, dem Gartenfachberater, der/dem 2. Schriftführer(in) und der/dem 2. Kassierer(in) kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anfallender Aufwand auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, entsprechend § 8.9. der Satzung ersetzt werden.

§ 10 Auflösung, Schluss- und Übergangsbestimmungen

10.1. Im Falle der Auflösung des Kleingartenvereins „Kastanienhain – 1982 – e. V.“ beschließt die Mitgliederversammlung über alle finanziellen Fragen. Die Auflösung des Vereins kann nur nach Zustimmung von 75% der Mitglieder im Parzellen-Pachtvertrag erfolgen.

10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen am den Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

10.3. Alle dieser Satzung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entgegenstehenden Regelungen, die Satzung vom 09. Juni 1990 sowie deren erste Änderung am 23. März 1991 und deren zweite Änderung am 18. Januar 1992 sind gegenstandslos.

10.4. Die vorstehende Satzung wurde am 16. August 1997 von der ordentlichen Mitgliederversammlung angenommen und bestätigt. Satzungsänderungen wurden am 24. 04. 1999 und am 06. 06. 2009 beschlossen. Sie tritt nach Registratur des Amtsgerichtes Charlottenburg – Vereinsregister – in Kraft.

Berlin den 16. August 1997
gez. Alfred Schmitzer (1. Schriftführer) Lutz Lachmann (1. Vorsitzender)

Satzungsänderung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.04.1999, betraf die §§ 4.4./ 6.1./ 6.4./ 6.5./ 7.11. und 10.2.

Satzungsänderung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06. 06. 2009, betrifft die §§ alt 3.3. zu streichen/ 3.7. alt 1 Absatz zu streichen, 4.7 und 4.8. zu streichen/ geändert 4.11., geändert 5.7/6.5./ 7.7./ 8.5./ neu 8.10 /geändert 9.1./ 9.2. und 9.5. Änderungen am 13. 08. 2009 beim Amtsgericht Charlottenburg unter Aktenzeichen VR 12346 B eingetragen.

Berlin, den 13. 08. 2009
gez. Alfred Schmitzer (1. Vorsitzender) gez. Brunhild Nötzelmann (1. Schriftführerin)